Gesetze Welders
Allgemeines Gesetzbuch des Kaiserreiches Welder
§0 Der Kaiser
0.1 Der Kaiser ist die oberste und letzte Instanz in Welder.
0.1.1 Der Kaiser besitzt alle Rechte und alle Vollmachten.
0.1.2 Von der Inthronisierung an herrscht der Kaiser, bis zu seinem Tode, oder seiner Abdankung.
0.1.3 Wer den Kaiser angreift oder ihn ohne seine Erlaubnis berührt, wird mit dem Tode bestraft.
Inhalt
§1 Allgemeine Bürgerpflichten
§2 Allgemeine Bürgerrechte
§3 Namensrecht
§4 Einem Geschäft nachgehen
§5 Schwüre und Kontrakte
§6 Religion
§7 Der kaiserliche Arm
§8 Stadtbüttel
§9 Fremdenlegion
§10 Strafrecht allgemein
§11 Freiheitsstrafen
§12 Vermögensstrafen
§13 Nebenstrafen
§14 Verrat
§15 Steuern, Abgaben und Zölle
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§1 Allgemeine Bürgerpflichten
1.1 Jeder weldaner Bürger muss seine Treue gegenüber dem Kaiser und seinem Reich im Alter von zwölf Jahren beschwören.
1.2 Mit ablegen des Schwurs ist der Schwörende vollständiges Mitglied des Kaiserreiches, mit allen Pflichten und Rechten.
1.3 Folgende Worte sind hierbei zu benutzen:
„Ich bin ….. aus …… und schwöre hiermit feierlich, das ich dem Kaiserreich als Bürger diene. Niemals werde ich eine Waffe gegen den Kaiser oder seine Untergebenen erheben. Ich werde die mir auferlegte Steuerlast immer pünktlich und vollständig bezahlen. Mit allem was ich tue oder schaffe trage ich zum Wohle des Kaiserreiches bei. Wenn ich gegen das Kaiserreich agiere, verliere ich meine Bürgerrechte und gelte als Vogelfrei.
1.4 Jeder weldaner Bürger ist dazu verpflichtet, die ihm auferlegte Steuerlast pünktlich und in Gänze zu bezahlen.
1.5 Mit vollenden des zwölften Lebensjahres, möge sich der zum Mann gereifte Junge bei der nächsten Kaserne des kaiserlichen Arms zu melden, um seine einjährige Wehrpflicht abzuleisten.
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§2 Allgemeine Bürgerrechte
2.1 Weldaner Bürger haben das Recht auf Schutz durch die exekutiven Kräfte des Kaiserreiches.
2.1.1 Weldaner Bürger haben das Recht auf Beratung durch einen Beamten.
2.1.2 Weldaner Bürger haben das Recht auf Schlichtung im Streitfalle durch die Judikative.
2.2 Mit Vollenden des zwölften Lebensjahres ist man weldanischer Bürger und Rechtsfähig.
2.2.1 Mit Vollenden des zwölften Lebensjahres tritt die Volljährigkeit ein.
2.3 Wer sich niederlässt, an einem bestimmten Orte und es niemanden störe, oder es keine älteren Ansprüche verhindern, darf sich als Besitzer dieses Stück Landes ansehen.
2.3.1 Ein als unfrei geltender, darf kein Stück Land sein Eigen nennen.
2.3.2 Mit Anmeldung bei dem nächsten Beamten des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich) und dem anschließenden Verlegen der Grenzsteine ist eine Besitzurkunde auszustellen.
2.3.3 Werden Grenzsteine in ein bereits genommenes Land verlegt, so ist der neuere Anspruch nichtig.
2.3.4 Ein Landbesitzer ist berechtigt zum Schutze seines Besitzes von der Gewalt und der Waffengewalt Gebrauch zu machen.
2.4 Dem Gewohnheitsrecht ist Folge zu leisten. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Gewohnheitsrechts ist dem zuständigen Beamten, des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich), überlassen.
2.5 Wird der Besitz eines weldanischen Bürgers beschädigt, so darf er auf Wiedergutmachung bestehen.
2.6 Ein jede Seele die sich im Kaiserreich aufhält, ist ausweispflichtig.
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§3 Namensrecht
3.1 Ein Kind hat das Recht, den Namen des Vaters zu tragen.
3.2 Ein Vater hat ein Kind, das sein eigenes ist, als das seine anzuerkennen.
3.3 Einem Mann ist es erlaubt, ein fremdes Kind als das seine anzuerkennen. Das fremde Kind darf daraufhin den Namen des Vaters annehmen.
3.4 Im Falle eines Todes des Vaters, geht all sein weltlicher Besitz an den ältesten Sohn, sofern nicht anders bestimmt.
3.4.1 Ist kein Sohn in des Vaters Nachkommenschaft, so geht sein weltlicher Besitz an die älteste Tochter.
3.5 Im Falle eines Todes des Kinderlosen Vaters, geht der gesamte weltliche Besitz an die Reichskasse.
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§4 Einem Geschäft nachgehen
4.1 Jedem weldanischen Bürger ist es erlaubt, einem Geschäft nachzugehen, andere anzustellen und Erzeugnisse aller Art zu verkaufen.
4.1.1 Geschäftsfähigkeit erreicht man mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres
4.1.2 Ein jedes Geschäft gehört ins Register der Stadt eingetragen
4.1.3 Ein jede Unternehmung ist dem zuständigen Beamten, des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich), mitzuteilen.
4.1.4 Der Geschäftsführende ist verantwortlich für sein Handeln und möge belangt werde, wenn er betrüge oder Wucher betreibe.
4.1.5 Ein Geschäft gilt als beschlossen, wenn es mit einem Schwur oder einem Kontrakt geregelt wurde.
4.1.6 Zum Bezeugen eines Schwurs ist jeder weldanische Reichsbürger berechtigt.
4.1.7 Zum Bezeugen eines Kontraktes ist jeder weldanische Beamte, des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich), berechtigt.
4.2 Ein jedes Geschäft, ist der Steuerpflicht unterworfen.
4.2.1 Eine jede gewinnbringende Unternehmung ist der Steuerpflicht unterworfen.
4.2.2 Ein Nachweis über die Erzeugnisse und Umsätze, wie auch den Gewinn, möge erstellt werden und dem zuständigen Beamten, des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich), vorgelegt werden.
4.3 Erfüllt ein Geschäft nicht seine Verpflichtungen, so wird es geschlossen.
4.4 Der Sitz eines Geschäft ist der Wohnsitz des Geschäftsführenden.
4.5 Einem jedem Untergebenen möge ein Entgelt, für erbrachte Arbeiten, ausgezahlt werden. Bei erwiesener Schlechtleistung ist es an dem Geschäftsführenden eben dieses Entgelt einzubehalten.
4.5.1 Der Status als Untergebener erlischt, wenn er kein Entgelt mehr erhält.
4.5.1.1 – entfällt –
4.5.2 Es möge eine Listung erstellt werden, auf dem ein jeder Untergebener, samt ausgezahltem Entgelt, aufgezählt wird.
4.5.3 Es möge ein Untergebener angewiesen werden, den anderen Untergebenen vorzustehen und über deren Arbeitskraft im Bilde zu sein.
4.5.4 Erleidet der Geschäftsführende durch das Fehlverhalten eines Untergebenen wirtschaftlichen Schaden, so möge er ihn der Judikative vorführen, auf das er belangt werden könne.
4.6 Erleidet der Geschäftsführer eine Zahlungsunfähigkeit, so ist dies dem zuständigen Beamten des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich), anzuzeigen.
4.6.1 Die Anzeige der Zahlungsunfähigkeit ist auch von dritten zu leisten.
4.6.2 Kann der zahlungsunfähige Geschäftsführende seine Ausstände nicht begleichen, so werden seine weltlichen Güter als Bezahlung, oder als Pfand, als begleichendes Zahlungsmittel angesehen.
4.7 Dem zuständigen Beamten, des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich), ist es erlaubt ein Geschäft zu schließen. Dieses Geschäft muss entweder zahlungsunfähig, nicht betriebsbereit, sittenwidrig oder seinem Umfeld schädlich sein.
4.7.1 Wird ein Geschäft entgegen der Zustimmung des Geschäftsführenden geschlossen, so mögen seine geschäftlichen Einrichtungen und restlichen Erzeugnisse konfisziert werden und der Reichskasse zugeführt werden.
4.7.2 Ein Geschäft gilt als geschlossen, sobald die entsprechende Bekanntmachung an die Türe seines Geschäftes genagelt wurde.
4.7.3 Ein wanderndes Geschäft gilt als geschlossen, sobald die Bekanntmachung laut vor dem Geschäftsführenden verlesen wurde.
4.7.3 Melden sich bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäftsschließung nicht sämtliche Gläubiger, so ist der erbrachte Überschuss der Reichskasse zuzuführen
4.7.4 Eine Geschäftsschließung gilt als abgeschlossen, wenn der zuständige Beamte, des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich), seinen Stempel unter die Bekanntmachung setzt.
4.7.5 Stirbt der Geschäftsführende ohne sein Geschäft in andere Hände übergeben zu haben, fällt sein Geschäft der Reichskasse zu, oder wird geschlossen.
4.8 Führt der Geschäftsführende mehrere Unternehmungen und Geschäfte, so sei es ihm erlaubt einen Vertreter seiner selbst in jedem Geschäft zu benennen.
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§5 Schwüre und Kontrakte
5.1 Ein Schwur gilt als bindend, wenn er laut ausgesprochen wurde.
5.2 Wenn ein Schwur schriftlich festgehalten wird, wandelt sich dieser in einen Kontrakt.
5.2.1 Ein Schwurbruch wird strafrechtlich verfolgt.
5.2.2 Ein Schwurbrecher ist als unehrlich anzusehen.
5.2.3 Ein Kontraktsbruch wird Strafrechtlich verfolgt.
5.2.4 Ein Kontraktbrecher ist als unehrlich anzusehen.
5.3 Stirbt eine Partei, so ist ein ehemals geleisteter Schwur, so er sich nur auf den Toten bezog, als nichtig anzusehen.
5.3.1 Stirbt eine Partei, so ist ein ehemals abgeschlossener Kontrakt, als nichtig anzusehen.
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§6 Religion
6.1 Als schützende und anbetungswürdige Reichsgötter sind Par, Lea und Tar anzusehen.
6.2 In Welder herrscht Religionsfreiheit.
6.3 Wer den religiösen Frieden stört, der möge angeklagt werden.
6.4 Wer die Totenruhe stört, möge angeklagt werden.
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§7 Der kaiserliche Arm
7.1 Der kaiserliche Arm ist das ausführende Organ des Kaisers und allen anderen militärischen Einheiten vorgesetzt.
7.1.1 Dem kaiserlichen Arm sind, während einer eingreifenden Tätigkeit, sofort und offiziell alle Vollmachten zu übergeben, wenn dieser eintrifft. Ausgenommen hiervon sind Direktoren und Intendanten, die mit dem kaiserlichen Arm kooperieren werden.
7.1.2 Dem kaiserlichen Arm müssen Unterkunft und Versorgung von der örtlich höchsten Autorität zugesichert und bereitgestellt werden.
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§8 Stadtbüttel
8.1 Der Stadtbüttel sorgt für öffentliche Ordnung in den Städten Welders. Die Befugnisse enden an den Grenzsteinen der jeweiligen Stadt.
8.2 Der Stadtbüttel ist dem Befehl des höchsten Ansässigen Beamten, oder eines hochgeborenen weldanischen Bürgers unterstellt.
8.2.1 – entfällt –
8.3 Jede Stadt hat dafür zu sorgen das die Wachhäuser ihre Sollstärke halten können und das neue Wachen angeworben werden.
8.4 Der Stadtbüttel ist dem kaiserlichen Arm untertan.
8.5 Der Stadtbüttel ist dem Arm stets zu Diensten.
8.6 Der Kommandant wird örtlich festgelegt.
8.7 Die Bezahlung wird örtlich festgelegt.
8.8 Mit der entsprechenden Vollmacht, oder unter Leitung eines Beamten, darf der Stadtbüttel auch außerhalb einer Stadt eingesetzt werden.
8.9 Der Stadtbüttel ist dazu berechtigt jeden Festzunehmen, der gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Hierbei darf dem Festgenommenen bei Bedarf Eisen angelegt werden.
8.9.1 Der Festgenommene ist festzusetzen, bis ein Beamter oder Richter über den Fall entscheidet.
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§9 Fremdenlegion
9.1 Jeder kann der Fremdenlegion beitreten, gleich welcher Herkunft oder Vergangenheit.
9.1.2 Weldanische Bürger die in die Fremdenlegion eingegliedert werden, verlieren ihre Bürgerrechte.
9.2.3 Fremdenlegionäre sind als unehrenhaft anzusehen.
9.2 Die Fremdenlegion dient als Unterstützung des kaiserlichen Arms.
9.2.1 Die Fremdenlegion ist dem Arm stets zu Diensten.
9.3 Der Kommandant wird örtlich festgelegt. Der Beauftragte muss einen Offiziersrang bekleiden.
9.4 Der Sold ist festgesetzt auf zwei Kupferstücke je Tag. Dem Kommandanten ist es freigestellt einmalige Soldzuschläge zu zahlen. Dies gilt nicht als Verpflichtung zu weiteren Zahlungen.
9.4.1 Der Kommandant ist dazu berechtigt Zahlungen zu leisten oder auszusetzen.
9.5 Ist die Dienstzeit in der Legion limitiert auferlegt, so ist sie zur Gänze abzuleisten. Auszeiten sind vom örtlichen Kommandanten zu genehmigen und werden, wie auch Auszeiten durch Verletzungen, auf die Dienstzeit wieder aufgerechnet.
9.5.1 Der Legionär darf sich nicht unerlaubt von seiner Truppe entfernen. Bei Zuwiderhandlung entscheidet die höchste Autorität über die schwere der Schuld und dem Maß der Strafe.
9.6 Fällt ein Offizier im Kampf so ist es erlaubt, das ein Legionär dessen Waffenrock und Rang übernimmt, um die Befehlskette und die Ordnung aufrecht zu erhalten. Diese Vorgehensweise ist nur gestattet, wenn der Kaiser den Krieg ausgerufen hat.
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§10 Strafrecht allgemein
10.1 Weldanische Bürger und jede Seele, die im Kaiserreich beheimatet ist, fallen unter die weldanische Gerichtsbarkeit.
10.1.1 Generell ist das weldanische Strafrecht erst anzuwenden, wenn der Täter die Volljährigkeit erreicht hat.
10.1.2 Seelische Störungen, ob bewiesen oder nicht, sind bei der Straffindung nicht zu beachten.
10.1.3 Scheitert der Verbrecher an der Verübung einer Tat, so soll er dennoch angeklagt werden, als wäre sie geglückt.
10.1.2 Vor dem weldanischen Gesetz sind alle gleich.
10.1.3 Begeht ein weldanischer Bürger ein Verbrechen auf fremdem Boden, so ist die fremdländische Administration für die Bestrafung zuständig, so der Verbrecher nicht ausgeliefert wird.
10.2 Das festgelegte Strafmaß muss dem Verbrechen angemessen sein.
10.2.1 Das verhängte Urteil ist stets bindend.
10.2.2 Wird ein Verbrechen auf weldanischen Boden in fremdländischen Gebiet verübt, weldanische Schiffe sind eingeschlossen, so gilt das weldanische Recht.
10.2.2.1 Auf weldanischen Schiffen darf das Recht auch vom Kommandierenden gesprochen werden. Sofern kein befugter Beamter an Bord ist.
10.2.2.2 Wurde die Tat entgegen der fremdländischen Gesetze verübt, so sei es erlaubt den Verbrecher an die fremdländische Administration auszuhändigen.
10.2.3 – entfällt –
10.3 Verbrecher, gleich welcher Tat verurteilt, ist es gestattet der Fremdenlegion beizutreten.
10.3.1 Sollte die Untauglichkeit zur Fremdenlegion festgestellt werden, wird das eigentliche Urteil angewandt.
10.4 Wird ein Verbrechen durch einen weldanischen Bürger nicht verhindert, so er doch die Möglichkeit hatte, macht er sich desselben Verbrechens schuldig.
10.4.1 Dieser Regelung greift auch bei angekündigten Straftaten.
10.4.1 Begeht ein Verbrecher mehrere Verbrechen und wird dieser auch angeklagt. So sollen seine Urteile zusammengefasst werden.
10.4.1 Wird ein Verbrechen im Willen eines Auftraggebers verübt, so sollen alle an der Tat beteiligten bestraft werden.
10.4.1.1 Von dieser Regel sind die Opfer der Tat ausgenommen.
10.5 Dem weldanischen Bürger ist es gestattet sein Leben und seinen Besitz zu verteidigen, so das der Schaden von ihm abgewendet werden kann.
10.5 Wer gegen die guten Sitten verstößt möge angeklagt werden.
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§11 Freiheitsstrafen
11.1 Die Länge der verhängten Freiheitsstrafen wird vom Urteilenden festgelegt.
11.2 Bei Verbrechen, die sich nicht gegen das Reich gerichtet haben, beträgt die Dauer mindestens einen Tag.
11.3 Bei Verbrechen, die sich nicht gegen das Reich gerichtet haben, beträgt die Dauer längstens 20 Jahre.
11.4 Freiheitsstrafen können durch Milde, auch während der Vollstreckung, verkürzt werden.
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§12 Vermögensstrafen
12.1 Vermögensstrafen können in einem oder nach und nach in Teilen, bis hin zur Gänze, geleistet werden.
12.2 Kann der Verurteilte die Vermögensstrafe nicht ableisten, so ist das Urteil in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln
12.2.1 Der Verurteilte kann das Gericht bitten, die Vermögensstrafe aufzuschieben.
§13 Nebenstrafen
13.1 Der Verurteilte kann dazu angehalten werden, eine entstandene Schuld durch Güterweitergabe zu tilgen.
13.2 Der Verbrecher kann zu Frondiensten, am Opfer oder dem Kaiserreich, verurteilt werden.
13.3 Über dem Verurteilten kann ein Berufsverbot verhängt werden.
13.3.1 Das Berufsverbot kann zeitlich begrenzt, auf Lebenszeit oder Sippenübergreifend ausgesprochen werden.
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§14 Verrat
14.1 Verrat am Kaiserreich, gleich welcher Form, ist immer mit dem Tode zu bestrafen.
14.1.1 Das Urteil kann Sippenübergreifend ausgesprochen werden.
14.2 Verrat und Gefährdung von weldanischen Verbündeten ist ebenfalls als Verrat anzusehen.
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§15 Steuern, Abgaben und Zölle
15.1 Steuerpflichtig ist ein jede Seele, die sich dauerhaft im Kaiserreich aufhält.
15.1.1 Die Steuerlast ist auf zwei geeigte Silberstücke, pro Volljährigen Einwohner des Kaiserreichs, gesetzt.
15.1.2 Der weldanische Bürger ist verpflichtet den Nachweis über erbrachte Steuerlasten bei sich zu führen.
15.2 Die Abgabenlast beträgt drei von zehnTeilen.
15.2.1 Die Abgabenlast ist bei allen Geschäften und Unternehmungen an die Reichskassen zu leisten.
15.2.2 Die Reichskasse wird durch den zuständigen Beamten, des betroffenen Verwaltungsbereichs (weltlich), vertreten.
15.3 Zölle werden auf von außerhalb in das Kaiserreich eingeführten Waren erhoben.
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